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Boulder (AT 137)

Aus Warhammer 40k - Lexicanum
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Boulder, dessen eigentlicher Name unbekannt ist,1a K1 war ein Soldat der imperialen Armee, der während des Sabbat-Kreuzzugs vorübergehend in der Reserveeinheit AT 137 diente.

Aussehen und Auftreten

Boulder wird als klein und schlank beschrieben. Sein schrilles Gekicher wird als äußerst unangenehm dargestellt.1a K1

Geschichte

Boulder ist ein Kolstec, der eventuell in der imperialen Armee im 33. Kolstec gedient haben könnte, wobei allerdings nur gesichert ist, dass er in einer Einheit diente, die von Kolstec stammt. Nominell weil er ein Bajonett an einem Raketenwerfer befestigt hatte, vermutlich aber wegen seines unangenehmen Auftretens und sadistischen Wesens wurde Boulder während des Transits der 5. Kreuzzugsarmee von Ancreon Sextus nach Gereon in 777.M41 einem RIP-Programm wegen Straffälligkeit (P) zugewiesen.1a K1 Am Anfang des Programms erwies er sich als schlechter Schütze und erzielte beim Schießen weniger als 30 Treffer, was einen Standard in der imperialen Armee darstellt.1a K8 Auch später fiel Boulder dadurch auf, dass er immer wieder versuchte die Regeln zu brechen, wo auch immer ihm dies möglich erschien, was allerdings meist an der Erfahrung und Beharrlichkeit von Ausbilder Kexie scheiterte.1a K10 Später wurde diese Reserveeinheit als AT 137 aktiviert und dem Befehl Major Brundels unterstellt.1a K16

Bei der Invasion Gereons wurde Boulder wie der Rest von AT 137 bei der Erstürmung von K'ethdrac'att Shet Magir, einer Festung an der Westküste, eingesetzt.1b K4 Im Rahmen des mörderischen Sturmangriffs auf die Festung wurde Boulder am Kopf verletzt. Unter Umständen infolge dieser Verletzung vergaß Boulder sein Lasergewehr, als er in einem Krater Schutz suchte.1b K5 Da das Verlieren seiner Waffe in der imperialen Armee ein Kapitalverbrechen darstellt, wurde Boulder wenig später durch Kommissar Sobile gemäß Art. 155 per Kopfschuss exekutiert.1b K6

Anm.: laut The Imperial Infantryman's Uplifting Primer und dem Imperial Munitorum Manual wäre das "Zurücklassen von Waffen oder Ausrüstung auf dem Schlachtfeld ohne Genehmigung" ("Leaving weapons or equipment on the battlefield without permission") Art. 1295/00r gewesen, was an der Strafe nichts geändert hätte, oder auch "Verstoß, ständig eine Waffe bei sich zu tragen" ("Failure to carry a weapon at all times", Art. 3854/44b), was "nur" ein Auspeitschen bedeutet hätte - Kommissare sind jedoch ermächtigt, im Krisenfall nach eigenem Ermessen standrechtliche Urteile zu fällen.

Quellen